Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 100/2006 · in Kraft seit 2009-06-23
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Uebereinkommen ueber gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen; legitime grenzueberschreitende Verwaltungszusammenarbeit.
Kategorien
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