Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen erbrachten Leistungen für das Jahr 2003
· V · BGBl. II Nr. 265/2006 · in Kraft seit 2006-07-20
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die staatliche Pauschalvergütung für bestellte Verfahrenshilfe-Rechtsanwälte in überlangen Verfahren ausschließlich für das Abrechnungsjahr 2003 auf insgesamt 316.646,11 Euro fest. Der Abrechnungszeitraum ist seit vielen Jahren abgelaufen und der Betrag bezahlt; die Verordnung hat keinerlei fortwirkende normative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2003 StF: BGBl. II Nr. 265/2006 Aufgrund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: 20.11.2019 20004824 NOR30005275
Art. 1 ↗ RIS
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2003 mit insgesamt 316.646,11 Euro festgesetzt. 20.11.2019 20004824 NOR40079827
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz