Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
· Vertrag – Ungarn · BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018 · in Kraft seit 2018-10-01
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Vertrag von 2006 uber die Zusammenarbeit bei der Bekampfung grenzuberschreitender Kriminalitat. Polizeiliche Kooperation ist eine legitime Sicherheitsaufgabe und erganzt das EU-Recht.
Kategorien
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