Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
3. AEV für kommunales Abwasser · V · BGBl. II Nr. 249/2006 · in Kraft seit 2006-07-04
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abgelegene Berghütten und Almen können nicht an die Kanalisation angeschlossen werden und leiten Abwasser direkt in Gewässer ein – gezielte Emissionsgrenzwerte sind zum Schutz der Wasserqualität unerlässlich. Die Verordnung setzt EU-Recht um und ist auf die besondere Situation von Extremlagen zugeschnitten, mit vereinfachten Anforderungen gegenüber Standard-Kläranlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für unverhältnismäßiges Gold-Plating.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. Parameter Emissionsbegrenzungen 1 Absetzbare Stoffe a) 0,5 ml/l 2 Ammonium ber. als N b) 4,5 g / (EW×Tag) c), d) 0,9 g / (EW×Tag) c), e) 3 Phosphor – Gesamt ber. als P f) 4 Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C g) 12 g / (EW×Tag) c) 5 Chemischer Sauerstoff- bedarf CSB, ber. als O2 g) 36 g / (EW×Tag) c) 6 Biochemischer Sauerstoff- bedarf BSB5, ber. als O2 12 g / (EW×Tag) c) 10.11.2025 20004810 NOR40079515
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt nicht für Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage, der (3) In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es (4) Ein Einzelobjekt gilt während des Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraums als weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar im Sinn des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächst gelegenen mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. eine horizontale Distanz von größer als vier Kilometer oder (5) Als Fahrzeug im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt ein (6) Der spezifische Wasserverbrauch (Abs. 3 Z 4) ist an Hand der Bestimmungen der Anlage B Punkt B 2 zu ermitteln. (7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV. (8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz