Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

EWR-Abkommen – Protokoll 44

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 44/2025 · in Kraft seit 2025-02-19

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Protokoll 44 des EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 909/1993) ist Bestandteil des aktiven EWR-Vertragsgeflechts; Änderungen erfordern die Zustimmung aller EWR-Vertragsparteien (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein).

Begründung

Protokoll 44 des EWR-Abkommens regelt die Anwendung der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel auf Übergangsbereiche bei EWR-Erweiterungen – insbesondere Freizügigkeit und Straßenverkehr. Das EWR-Abkommen ist ein aktiver Staatsvertrag, der Österreichs Handelsbeziehungen mit Norwegen, Island und Liechtenstein rahmt. Dieses Protokoll kann nicht einseitig aufgehoben werden und hat einen legitimen Zweck als Bestandteil des lebenden Vertragsgeflechts.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55. BR: AB 7009 S. 707.) etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993 Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993 10.04.2025 20004804 NOR40269104

Art. 1 ↗ RIS

(1) Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird: (2) Binnenmarkt-Schutzklausel 10.04.2025 20004804 NOR40269105

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz