Deregulierung, aber richtig

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Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

· V · BGBl. II Nr. 236/2006 · in Kraft seit 2006-07-01

20/08 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzte die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 für einen bestimmten Zeitraum ab Juli 2006 fest. Solche jährlichen oder zeitlich begrenzten Finanzierungsfestsetzungen sind nach Ablauf des Geltungszeitraums gegenstandslos; aktuelle Finanzierungsregeln für die Aufsichtsbehörde folgen aus dem geltenden VerwGesG 2006 und dem Bundeshaushalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 beträgt:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz