GefahrenabwehrVO-Seeschiff
NAPS · V · BGBl. II Nr. 230/2006 · in Kraft seit 2006-06-22
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Verordnung 725/2004 verpflichtet alle Flaggenstaaten, ein nationales Gefahrenabwehrprogramm für ihre Seeschiffe einzurichten; § 8 setzt Art. 9 Abs. 3 dieser Verordnung ausdrücklich um. Die Regelung setzt die internationalen SOLAS/ISPS-Standards um und schützt Besatzung, Passagiere und Hafenanlagen vor Sicherheitsbedrohungen. Es ist kein österreichisches Gold-Plating erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeines Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 3 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981), einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000), sowie Frachtschiffe (§ 2 Z 4 SeeSchFG) mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (§ 2 Z 15 der Fahrgastschiffverordnung) eingesetzt sind. 21.06.2018 20004794 NOR40079210
§ 3 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen Übertragung von Aufgaben § 3. (1) Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind (2) Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen. 21.06.2018 20004794 NOR40079212
§ 4 — Anwendbare Gefahrenstufen ↗ RIS
Anwendbare Gefahrenstufen § 4. (1) Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1. (2) Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien. (3) Aufgrund einer Anweisung gemäß Abs. 2 setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725/2004 vorgesehenen Maßnahmen. 21.06.2018 20004794 NOR40079213
§ 8 — 3. Teil ↗ RIS
3. Teil Schlussbestimmungen Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 8. Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt. 21.06.2018 20004794 NOR40079217
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz