Passgesetz-Durchführungsverordnung
PassG-DV · V · BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2023 · in Kraft seit 2023-06-16
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Durchführung der Passausstellung: Identitätsnachweis, Lichtbild, Fingerabdrücke, Obsorgenachweis und Gültigkeitsdauern. Verlässliche Reisedokumente sind eine echte staatliche Kernaufgabe, und die biometrischen Anforderungen sind unionsrechtlich vorgegeben. Die Vorgaben sind sachbezogen und ohne nennenswerten nationalen Überschuss.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Identitätsnachweis ↗ RIS
Identitätsnachweis § 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen. (1a) Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden, wenn (2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen. (3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsf
§ 2 — Nachweis der Staatsbürgerschaft ↗ RIS
Nachweis der Staatsbürgerschaft § 2. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers: (2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht. 29.09.2022 20004791 NOR40125465
§ 4a — Papillarlinienabdrücke ↗ RIS
Papillarlinienabdrücke § 4a. (1) Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs. 2 bis 4 mitzuwirken. (2) Soweit nicht Abs. 3 bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen. (3) Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen. (4) Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Abs. 3 genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses. (5) Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992 ausgestellt werden.
§ 4 — Lichtbild ↗ RIS
Lichtbild § 4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben. (2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen. (3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen. (4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Licht
§ 10 — Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger ↗ RIS
Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger § 10. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen. 20.09.2022 20004791 NOR40079185
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz