Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Umgliederung der in eine Superintendenz

· K · BGBl. II Nr. 220/2006 · in Kraft seit 2006-06-13

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 2006 dokumentiert die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an bestimmte evangelische Kirchengemeinden sowie Namensänderungen und Umgliederungen in eine andere Superintendenz. Diese Feststellungen sind längst vollzogen und wirken als historisches Dokument; eine fortlaufende normative Wirkung besteht nicht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Umgliederung der in eine Superintendenz BGBl. II Nr. 220/2006 13.06.2006 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche, Namensänderungen sowie Umgliederung von Gemeinden der Evangelischen Kirche in eine andere Superintendenz StF: BGBl. II Nr. 220/2006 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Umgliederung der in eine Superintendenz BGBl. II Nr. 220/2006 Art. 1 13.06.2006

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz