Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Thanatopraxie-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 218/2006 · in Kraft seit 2006-06-07

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Österreich muss EU-Berufsqualifikationen anerkennen, solange es die Thanatopraxie als reglementierten Beruf führt.

Begründung

Die Verordnung schreibt für die Thanatopraxie (Einbalsamierung Verstorbener) einen umfangreichen Ausbildungslehrgang mit anschließender mündlicher Prüfung vor einer staatlichen Kommission vor. Der Umgang mit gefährlichen Chemikalien rechtfertigt eine fachliche Grundausbildung, aber die formelle Prüfungskommission mit Mindest- und Höchstdauer (§ 4) geht über das aus Sicherheitsgründen Notwendige hinaus. Das österreichische Recht hat hier mehr Bürokratie aufgebaut als die EU verlangt: Die staatlich organisierte Prüfungskommission sollte abgeschafft und durch einen einfachen Kursabschlussnachweis gemäß Anlage 1 ersetzt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Thanatopraxie-Verordnung BGBl. II Nr. 218/2006 07.06.2006 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Befähigung für die Thanatopraxie (Thanatopraxie-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 218/2006 Auf Grund des § 101 Abs. 2 und des § 351 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, wird verordnet:

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage 1 Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden 1. Theoretische Ausbildung 1.1. Anatomie 40 1.2. Arbeitsmedizin 3 1.3. Instrumenten- und Warenkunde 10 1.4. Chemikalienkunde 6 1.5. Grundlagen der Pathologie 10 1.6. Ethik, religiöse und trauerpsychologische Aspekte 6 1.7. Techniken der Thanatopraxie 30 1.8. Hygiene und Mikrobiologie 10 1.9. Anfertigen von Totenmasken 8 1.10. Rechtskunde 16 1.11. Geschichte der Thanatopraxie 3 2. Praktische Ausbildung 2.1. Thanatopraktische Durchführung / thanatopraktische Eingriffe 40 2.2. Anfertigen von Totenmasken 24 2.3. Optisch ästhetische Rekonstruktion 24

§ 1 — Begriffsbestimmung ↗ RIS

Begriffsbestimmung § 1. Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.

§ 2 — Fachliche Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie ↗ RIS

Fachliche Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie § 2. (1) Der Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie (§ 1) ist durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines Lehrganges gemäß Anlage 1 und den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 zu erbringen. (2) Bei Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der/des Europäischen Union/EWR (Mitgliedstaat) ist ein zur Ausführung der Thanatopraxie in einem Mitgliedstaat vorgeschriebener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sofern im Herkunftsmitgliedstaat die Ausführung der Thanatopraxie nicht reglementiert ist, ist ein Nachweis über die mindestens zweijährige Ausführung der Thanatopraxie während der vorangegangenen zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat zu erbringen, außer die betreffende Person weist den Abschluß einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, nach.

§ 4 — Prüfung ↗ RIS

Prüfung § 4. (1) Die Prüfung ist mündlich abzuhalten. (2) Bei der Anmeldung zur Prüfung ist das Zeugnis gemäß Anlage 1 vorzulegen. (3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Zur Prüfung ist ein Experte mit thanatopraktischen Kenntnissen und Erfahrungen (zB von einem anatomischen Institut) als weiterer Prüfer beizuziehen. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung aus den Inhalten des Lehrganges (gemäß Anlage 1) für die Prüfung zu erstellen. Die Prüfung hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden. (5) Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gelangt sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass die Prüfungsgebühr 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt. (6) Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung ein Zeugnis (Anlage 2) auszustellen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz