VfGH-Aufhebung von Teilen der als Erlass bezeichneten Verordnung der BMin für Gesundheit und Frauen
· K · BGBl. II Nr. 213/2006 · in Kraft seit 2006-06-02
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht die Aufhebung von Teilen eines Ministerialerlasses der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2006. Der Erlass ist damit schon lange nichtig; die Kundmachung hat ihre Funktion als einmalige Bekanntmachung erfüllt und stellt keine fortwirkende Rechtsnorm dar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 (iVm § 61) VfGG sowie § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2006, V 105/05-7, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. März 2006, folgende Teile der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, als gesetzwidrig aufgehoben:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz