Deregulierung, aber richtig

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SCE-Gesetz

SCEG · BG · BGBl. I Nr. 104/2006 · in Kraft seit 2006-08-18

21/04 Genossenschaftsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz führt die unmittelbar geltende EU-Verordnung 1435/2003 über die Europäische Genossenschaft (SCE) durch und setzt mehrere Gesellschaftsrechts-Richtlinien um; ein nationales Gold-Plating über das von der Verordnung Geforderte hinaus ist nicht erkennbar.

Begründung

Das Gesetz macht die europäische Rechtsform der Genossenschaft in Österreich nutzbar und regelt die dafür nötigen Begleitfragen wie Gericht, Sitzverlegung, Verschmelzung und Gläubigerschutz. Es erweitert die Wahlmöglichkeiten für Unternehmer und schützt zugleich Gläubiger und überstimmte Mitglieder. Das ist ein ermöglichendes Gesetz ohne erkennbare überschießende Belastung. Es kann unverändert bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Vorschriften Zweck des Gesetzes, Verweisungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S1 bis 24. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) zu verstehen. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen „Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen. Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Amtsblatt der EG 02.01.2024 20004783 NOR40078697

§ 4 — Gericht ↗ RIS

Gericht § 4. Über die Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) und die in den Art. 7, 29, 30, 54 Abs. 2 und 73 der Verordnung bezeichneten Aufgaben sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen. 02.01.2024 20004783 NOR40078700

§ 8 — Gläubigerschutz ↗ RIS

Gläubigerschutz § 8. (1) Verlegt eine Europäische Genossenschaft (SCE) ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Genossenschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstandene Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. (2) Die Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. 02.01.2024 20004783 NOR40078704

§ 11 — 3. Hauptstück ↗ RIS

3. Hauptstück Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) 1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung Prüfung der Verschmelzung § 11. (1) Der Verschmelzungsprüfer (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung) wird für jede der beteiligten Genossenschaften vom Aufsichtsrat oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, von der Generalversammlung bestellt. (2) Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Genossenschaften (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung) ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Leitungs- oder Verwaltungsorgane durch das Gericht, in dessen Sprengel eine der beteiligten Genossenschaften ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt § 270 Abs. 5 UGB sinngemäß. (3) Die beabsichtigte Verschmelzung ist für jede beteiligte Genossenschaft mit Sitz im Inland durch einen gemäß §§ 2 und 3 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1999, zu bestellenden Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der Generalversammlung zu v

§ 13 — Kündigungsrecht überstimmter Mitglieder ↗ RIS

Kündigungsrecht überstimmter Mitglieder § 13. Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die §§ 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/1980. 02.01.2024 20004783 NOR40078709

KI-Analyse · 2026-06-06 · 36 §§ im Datensatz