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Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung

· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 152/1999 · in Kraft seit 1999-08-01

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie der Notenwechsel von 1997 (BGBl. III Nr. 18/1997) ist auch diese Ergänzung von 1999 durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) überholt. Für die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen zwischen Österreich und Deutschland gilt EU-Recht vorrangig; der Notenwechsel hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung BGBl. III Nr. 152/1999 01.08.1999 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur neuerlichen Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 Abs. 1 (Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen StF: BGBl. III Nr. 152/1999

Art. 1 ↗ RIS

DAS WIRTSCHAFTSMINISTERIUM Sektionschef Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar Leiter der Sektion Gewerbe, Tourismus und Ingenieurwesen Stubenring 1 A-1011 Wien Wien, am 23. November 1998 GZ: 32.420/52-III/A/3/98 Sehr geehrte Frau Botschafterin! Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen *1) am 27. November 1989 eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen: Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Noten und die das E

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz