Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
BPAÜG · BG · BGBl. I Nr. 89/2006 · in Kraft seit 2007-01-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz uebertrug zum 1. Jaenner 2007 einmalig die Aufgaben des Bundespensionsamtes samt Vermoegen und Personal auf die Versicherungsanstalt. Der Uebergang ist laengst vollzogen, das alte Amt aufgeloest; die einmaligen Uebergangs- und Abgeltungsregeln (mit Eurobetraegen bis 2011) sind erledigt. Diese verbrauchten Teile sollten gestrichen werden; nur die dauerhaft noetige Zustaendigkeitszuweisung kann bestehen bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Übertragung der Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ↗ RIS
Übertragung der Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter § 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere (2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 obliegen den zuständigen Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt. Sie können sich dabei im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt vertreten lassen. Zum Nachweis einer solchen Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen.
§ 7 — Vermögensübergang ↗ RIS
Vermögensübergang § 7. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Versicherungsanstalt über.
§ 8 — Abgeltung der Leistungen ↗ RIS
Abgeltung der Leistungen § 8. (1) Der Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach § 1 entstanden sind, nach Abzug der damit jeweils in Verbindung stehenden Erträge eine Abgeltung: im Jahr 2007 in Höhe von 14 212 600 Euro, im Jahr 2008 in Höhe von 14 308 700 Euro, im Jahr 2009 in Höhe von 13 909 100 Euro, im Jahr 2010 in Höhe von 13 991 400 Euro und im Jahr 2011 in Höhe von 14 082 900 Euro. (2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen. (3) Für die finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt eindeutig er
§ 9 — Überleitung der Bediensteten ↗ RIS
Überleitung der Bediensteten Beamte § 9. (1) Für die in Abs. 2 angeführten Beamten wird bei der Versicherungsanstalt die Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet. Das Amt für Bundespensionen ist Dienstbehörde erster Instanz für die nach Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Zum 31. Dezember 2006 anhängige Dienstrechtsverfahren sind vom Amt für Bundespensionen fortzuführen. Über Berufungen gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Beamten entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Das Amt für Bundespensionen ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG geleitet, der in dieser Funktion ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. (2) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2006 im Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ ernannt sind, gehören ab 1. Jänner 2007 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die dem Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ zum 31. Dezember 2006 aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteil
§ 15 — In-Kraft-Treten ↗ RIS
In-Kraft-Treten § 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. (3) § 4 samt Überschrift und § 5 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (4) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (5) § 5 Abs. 2 und der Entfall von § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (6) Die Überschrift zu § 5 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. (7) § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. (8) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft: (9) § 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (10) § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz