Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
· BG · BGBl. I Nr. 71/2006 · in Kraft seit 2006-06-10
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Bundesgesetz ermächtigte den Finanzminister einmalig zur Veräußerung konkret bezeichneter bundeseigener Liegenschaften. Diese Transaktionen sind längst abgeschlossen. Das Gesetz hat keine verbleibende Rechtswirkung und kann gestrichen werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz