Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
ZLPV 2006 · V · BGBl. II Nr. 205/2006 · in Kraft seit 2006-06-01
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wer Flugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ballone fuehren darf, samt Pruefungen, Tauglichkeit und eigenen Pruefungskommissionen. Weil ein Flugunfall Passagiere und Menschen am Boden toeten kann, ist eine Sicherheitszertifizierung fuer Piloten grundsaetzlich berechtigt. Grosse Teile der Pilotenausbildung und -lizenzierung sind aber bereits in unmittelbar geltendem EU-Recht geregelt, sodass die nationalen Doppelregelungen ueberfluessig sind. Die eigenstaendige nationale Zertifizierung soll auf die vom EU-Recht ausgenommenen Bereiche beschraenkt und um nationale Pruefungskommissionen und -taxen entschlackt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ALLGEMEINER TEIL ↗ RIS
I. ALLGEMEINER TEIL Arten von Scheinen § 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen. (2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen: (3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden. (4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt
§ 1a — Unionsrechtliche Bestimmungen ↗ RIS
Unionsrechtliche Bestimmungen § 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigte
§ 14 — Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals ↗ RIS
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals § 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
§ 19 — Prüfungstaxen und Prüfervergütungen ↗ RIS
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen § 19. Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
§ 24a — Ultraleichtschein ↗ RIS
Ultraleichtschein § 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln. (2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind: (3) Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird
KI-Analyse · 2026-07-20 · 136 §§ im Datensatz