Handels- und Schiffahrtsvertrag
· Vertrag – Niederlande · BGBl. Nr. 299/1985 · in Kraft seit 1985-07-01
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1985 ergänzt den österreichisch-niederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrag von 1929 um einen Ausschluss von Immobilienerwerbs-Rechten. Seit dem EU-Beitritt beider Länder gelten für Niederlassungsfreiheit und Eigentumsrechte ausschließlich die EU-Grundfreiheiten, die den Grundlagenvertrag und seine Ergänzungen vollständig verdrängen. Dieser Notenwechsel ist ohne eigenständige Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Der im Notenwechsel als Voraussetzung für dessen Inkrafttreten vorgesehene Austausch der Mitteilungen erfolgte am 8.Juli 1985. Der Notenwechsel tritt daher, wie in dessen vorletztem Absatz vorgesehen, am 1.Juli 1985 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
DER GENERALSEKRETÄR FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, am 28. Februar 1985 Exzellenz! Ich habe die Ehre, auf den Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28. März 1929 *1) Bezug zu nehmen, der in Artikel 1 Absatz 1 vorsieht, daß Angehörige der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen Teiles wie Inländer das Recht haben, aller Art unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen. Ich beehre mich vorzuschlagen, diese Bestimmung dahingehend abzuändern, daß physische und juristische Personen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles hinsichtlich des Erwerbs unbeweglichen Eigentums dieselben Rechte wie Angehörige der meistbegünstigten Nation genießen. Wenn das Königreich der Niederlande diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande darstellen, welcher den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28. März 1929 abändert und — vorbehaltlich der gegenseitigen Mitteilung, daß die innerstaatl
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz