Deregulierung, aber richtig

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Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH

· V · BGBl. II Nr. 209/2006 · in Kraft seit 2006-06-01

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt fest, welches AGES-Institut für die Entnahme amtlicher Proben in welchem Bundesland zuständig ist. Die AGES existiert weiterhin und nimmt laufend Lebensmittelkontrollen vor. Klare Zuständigkeitsregeln sind für einen funktionierenden Vollzug des Lebensmittelrechts erforderlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG wird wie folgt festgelegt: 03.11.2017 20004767 NOR40124385

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt. 03.11.2017 20004767 NOR40077691

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz