Handelsübereinkommen
· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 334/1935 · in Kraft seit 1935-07-26
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Handelsübereinkommen mit Griechenland aus dem Jahr 1933 bezieht sich auf Zollsätze in „Goldkronen" – einer längst abgeschafften Währung. Österreich und Griechenland sind EU-Mitglieder; der Intra-EU-Handel folgt ausschließlich dem EU-Binnenmarktrecht, das nationale Handelsverträge vollständig verdrängt. Das Dokument ist historisch ohne jede operative Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 3. Juli 1935. Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem in diesem Notenwechsel enthaltenen Abkommen hat am 18. Juli 1935 stattgefunden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Absatz 4 am 26. Juli 1935 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
Wien, am 15. September 1933. Herr Bundeskanzler! Namens der hellenischen Regierung beehre ich mich, Euer Exzellenz folgendes zur Kenntnis zu bringen: Die hellenische Republik verzichtet auf den im Artikel II des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925 enthaltenen Vertragszoll von 30 Goldkronen per 100 kg für die Position aus 87a: Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine), in Fässern; es versteht sich, daß die griechischen Weine bei ihrer Einfuhr nach Österreich die Behandlung der Weine der meistbegünstigten Länder genießen. Diese Erklärungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925. Sie werden ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Diese Vereinbarung tritt acht Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Indem ich Euer Exzellenz bitte, mir bestätigen zu wollen, daß die österreichische Bundesregierung den obenerwähnten Bestimmungen zugestimmt hat, benütze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeic
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz