Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsvertrag

· K · BGBl. Nr. 152/1937 · in Kraft seit 1937-05-15

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Kenia und Uganda sind seit den 1960er Jahren unabhängige Staaten; die Kundmachung bezieht sich noch auf „Seine Majestät den König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien" – ein seit Jahrzehnten aufgelöster Rechtstitel. Der österreichisch-britische Handelsvertrag und alle kolonialen Beitrittsakte sind durch WTO-Recht und moderne bilaterale Abkommen vollständig ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Handels- und Schiffahrtsvertrag BGBl. Nr. 152/1937 15.05.1937 Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend die Anwendung des österreichisch-britischen Handels- und Schiffahrtsvertrages auf Kenia und Uganda. StF: BGBl. Nr. 152/1937

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Artikel 24 des österreichisch-britischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 22. Mai 1924 (B. G. Bl. Nr. 80/1925) hat Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien durch Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 30. März 1937 die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages auf Kenia (Kolonie und Protektorrat) und auf das Protektorrat Uganda ausgedehnt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz