Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsvertrag

· K · BGBl. Nr. 172/1926 · in Kraft seit 1926-07-14

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die 1926 beigetretenen britischen Kolonien und Protektorate – darunter Britisch-Guiana (heute Guyana), British Honduras (heute Belize), Ceylon (heute Sri Lanka) und die Goldküste (heute Ghana) – sind seit Jahrzehnten unabhängige Staaten. Der zugrunde liegende österreichisch-britische Handelsvertrag ist durch WTO-Recht sowie bilaterale und EU-Handelsabkommen vollständig ersetzt. Diese Kundmachung ist historisches Dokument ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Handels- und Schiffahrtsvertrag BGBl. Nr. 172/1926 14.07.1926 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 9. Juli 1926 über den Beitritt britischer Kolonien und Protektorrate zum Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien vom 22. Mai 1924, B. G. Bl. Nr. 80 von 1925. StF: BGBl. Nr. 172/1926

Art. 1 ↗ RIS

Der königlich großbritannischen Gesandte in Wien hat im Sinne des Artikels 24 des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Großbritannien vom 22. Mai 1924, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 80 von 1925, am 5. Juni 1926 den Beitritt folgender britischer Kolonien und Protektorrate zum Handels- und Schifffahtrsvertrag zur Kenntnis gebracht: Britisch Guiana, Britisch Honduras, Ceylon, Cypern, Falklandinseln, Gambia, Goldküste (einschließlich der britischen Zone des Togolandes), Hongkong, Jamaica mit den dazugehörigen Gebieten, Leeward Islands, Malta, Mauritus, Nigeria (einschließlich der britischen Zone von Kamerun), Nord-Rhodesia, Ryasaland, Palästina, St. Helena, Somaliland, Straits, Settlements, Trinidad, Windward Islands, Grenada, St. Lucia, St. Vincent. Der Beitritt des Mandatlandes Palästina erfolgte jedoch nur mit dem Vorbehalte, daß aus dem Titel der Meistbegünstigung nicht jene Begünstigungen beansprucht werden können, die seitens Palästinas dem Mandatland Syrien auf Grund des Artikels 18 des Mandates eingeräumt werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz