Deregulierung, aber richtig

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IST-Austria-Gesetz

ISTAG · BG · BGBl. I Nr. 69/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020 · in Kraft seit 2021-01-01

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz errichtet das Forschungsinstitut ISTA als oeffentlich finanzierte Einrichtung und regelt dessen Finanzierung durch Bund und Land. Staatliche Forschungsfoerderung dieser Art ist Geldverteilung und sollte schlank und transparent ueber Leistungsvereinbarungen statt ueber ein eigenes Sondergesetz mit ausgebautem Gremienapparat laufen. Der ermoeglichende Kern (Rechtsstellung, Titelfuehrung, Mitarbeiteranwerbung) kann erhalten bleiben, der Foerder- und Verwaltungsapparat sollte gestrafft werden.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Errichtung und Rechtsstellung ↗ RIS

Errichtung und Rechtsstellung § 1. (1) Das Institute of Science and Technology – Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet. (2) Das Institute of Science and Technology – Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst. (3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden. 18.05.2018 20004760 NOR40201608

§ 3 — Finanzierung ↗ RIS

Finanzierung § 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria. (2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken: (2a) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: (3) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht. 29.07.2020 20004760 NOR40225124

§ 3a — Leistungsvereinbarungen ↗ RIS

Leistungsvereinbarungen § 3a. (1) Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge. (2) § 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in § 2 normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben. (3) Das Institute of Science and Technology – Austria hat 29.07.2020 20004760 NOR40225130

§ 6 — Kuratorium (board of trustees) ↗ RIS

Kuratorium (board of trustees) § 6. (1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben: (2) Überdies kann das Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen: (3) Das Kuratorium hat ständig nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology – Austria leisten können. Alle Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit Beschluss um die in § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern. (4) Zumindest die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus international angesehenen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen, die vorzugsweise über weit reichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit der wissenschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums muss in international angesehenen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Bundesregierung hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind oder waren. (5) Sämtliche Kuratoriumsmitglie

§ 9 — Wissenschaftlicher Rat (scientific board) ↗ RIS

Wissenschaftlicher Rat (scientific board) § 9. (1) Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen. (2) Der wissenschaftliche Rat besteht aus mindestens zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten. (3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. (4) Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology Austria leisten kann. Dieses Mitglied wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. 29.07.2020 20004760 NOR40225127

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz