Auslandsösterreicher-Fonds
AÖF-G · BG · BGBl. I Nr. 67/2006 · in Kraft seit 2007-01-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Fonds verteilt Spenden- und Budgetmittel an bedürftige Auslandsösterreicher und unterhält dafür einen eigenen Rechtsträger mit Kuratorium, Geschäftsführer und Aufsicht. Die Hilfe selbst ist eine politische Entscheidung, der eigene Behördenapparat dafür ist entbehrlich. Die Aufgabe ließe sich schlanker direkt über das Außenministerium und die Vertretungsbehörden abwickeln; die im Gesetz noch erwähnte Befreiung von der abgeschafften Erbschafts- und Schenkungssteuer ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland. (2) Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 3 — Mittel des AÖF ↗ RIS
Mittel des AÖF § 3. (1) Die Mittel des AÖF werden aufgebracht (2) Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
§ 6 — Organe ↗ RIS
Organe § 6. (1) Organe des AÖF sind: (2) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.
§ 7 — Kuratorium ↗ RIS
Kuratorium § 7. (1) Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein. (2) Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Grund eines Vorschlags des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Namen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorschlag hat auch Vertreter der Bundesländer zu enthalten. (3) Die Bundesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Funktion zurücklegt oder Umstände eintreten, die es für die weitere Ausübung seiner Funktion ungeeignet erscheinen lassen. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihnen aus Fondsmitteln unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes ersetzt.
§ 10 — Geschäftsführer ↗ RIS
Geschäftsführer § 10. (1) Das Kuratorium hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer und für den Fall dessen zeitweiliger oder dauernden Verhinderung einen stellvertretenden Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind abzuberufen, wenn sie ihre Funktion zurücklegen oder Umstände eintreten, die sie für die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden. (2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben über hinreichende Verwaltungs- und Fremdsprachenkenntnisse zu verfügen. (3) Das Kuratorium stellt dem Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung. Insoweit der Geschäftsführer nicht ohnehin ehrenamtlich tätig ist, ist er entsprechend seiner für die Funktion erforderlichen Kenntnisse und den für die Tätigkeit notwendigen Zeitaufwand zu entlohnen. Zur Ausübung seiner Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihm aus Fondsmitteln unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes ersetzt. (4) Der Geschäfts
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz