Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
SUBV · V · BGBl. II Nr. 195/2006 · in Kraft seit 2006-06-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung betraut das Abwehramt mit der Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach dem Informationssicherheitsgesetz und legt die Gebühren fest. Die Überprüfung von Personen vor dem Zugang zu Verschlusssachen ist ein legitimes nationales Sicherheitsinteresse. Die Regelung ist verhältnismäßig und zuletzt 2022 aktualisiert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut. 16.11.2022 20004756 NOR40077530
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der 16.11.2022 20004756 NOR40077531
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz