Deregulierung, aber richtig

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Bundespostflagge und Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland

· K · BGBl. II Nr. 186/2006 · in Kraft seit 2006-05-11

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung erklärt lediglich, dass die deutschen Bundespost- und Postsignalflaggen für Seeschiffe nicht unter den markenrechtlichen Schutz des Markenschutzgesetzes 1970 fallen. Diese administrative Einmalhandlung ist längst vollzogen und begründet keinen fortlaufenden Regelungsbedarf. Das Markenschutzrecht ist zudem durch EU-Harmonisierung weitgehend überholt, und Österreich verfügt über keine Seeschifffahrt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundespostflagge und Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland BGBl. II Nr. 186/2006 11.05.2006 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bundespostflagge und die Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland StF: BGBl. II Nr. 186/2006

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Bundespostflagge und auf die Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, keine Anwendung mehr findet. Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. 12. 1994, BGBl. Nr. 157/1995, betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder teilweise und zwar hinsichtlich der Bundespostflagge und der Postsignalflagge für Seeschiffe außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz