Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 80/2006 · in Kraft seit 2006-03-30
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschluessen; es erleichtert Studierenden die Anerkennung und erweitert damit Freiheiten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Zweck des Abkommens (1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden. (2) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz