Deregulierung, aber richtig

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Patientenverfügungs-Gesetz

PatVG · BG · BGBl. I Nr. 55/2006 · in Kraft seit 2006-06-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Patientenverfügungs-Gesetz ermöglicht verbindliche Vorausverfügungen über medizinische Behandlung. Es stärkt die Selbstbestimmung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen. (2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8). (3) Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht. 25.01.2019 20004723 NOR40211859

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz