Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsvertrag

· K · BGBl. Nr. 134/1934 · in Kraft seit 1934-07-22

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Schweden aus dem Jahr 1934 ist vollständig überholt. Seit dem EU-Beitritt beider Länder (1995) regelt das EU-Binnenmarktrecht den Handel zwischen den beiden Staaten abschließend und verdrängt bilaterale Handelsabkommen. Diese Ratifikationskundmachung hat keinerlei eigenständige Rechtswirkung mehr und ist ein reines historisches Dokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Handels- und Schiffahrtsvertrag BGBl. Nr. 134/1934 22.07.1934 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 17. Juli 1934, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Schweden vom 26. Jänner 1934. StF: BGBl. II Nr. 134/1934

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem am 26. Jänner 1934 in Stockholm abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Schweden hat am 2. Juli 1934 in Wien stattgefunden. Dieser Vertrag, dessen Wortlaut bereits als Beilage zur Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1934, B. G. Bl. I Nr. 208, veröffentlicht worden ist, ist daher gemäß seinem Artikel 17 an diesem Tage in Kraft getreten. (2) Dies wird hiermit unter Bezugnahme auf Absatz 2 der eben genannten Verordnung der Bundesregierung kundgemacht.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz