Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V des Landeshauptmannes von Burgenland

· K · BGBl. II Nr. 178/2006 · in Kraft seit 2006-05-04

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass der VfGH 2006 die burgenländische Verordnung über Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Verordnung existiert nicht mehr; diese Bekanntmachung hat ihren einmaligen Zweck erfüllt und entfaltet keine fortdauernde Wirkung. Sie soll aus dem aktiven Rechtsbestand entfernt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2006, V 82/05-11, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. März 2006, die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 50/2005, als gesetzwidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz