Deregulierung, aber richtig

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Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wartberg, Unterweitersdorf, Hagenberg im Mühlkreis, Neumarkt, Kefermarkt, Freistadt, Lasberg, Grünbach, Rainbach und Leopoldschlag

· V · BGBl. II Nr. 172/2006 · in Kraft seit 2006-04-28

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklärte Grundstücke entlang der geplanten S 10 Mühlviertler Schnellstraße in zehn oberösterreichischen Gemeinden zum Bundesstraßenplanungsgebiet. Der betroffene Streckenabschnitt ist gebaut; das Planungsgebiet diente der Trassen­sicherung vor dem Bau und ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 10 Mühlviertler Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände im Bereich der Gemeinden Wartberg, Unterweitersdorf, Hagenberg im Mühlkreis, Neumarkt, Kefermarkt, Freistadt, Lasberg, Grünbach, Rainbach und Leopoldschlag, das für die spätere Führung der S 10 Mühlviertler Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. 27.08.2025 20004713 NOR40077225

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz