Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsvertrag

· K · BGBl. Nr. 411/1933 · in Kraft seit 1933-09-20

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1933 kündigt das endgültige Inkrafttreten eines Zusatzprotokolls zum österreichisch-italienischen Handels- und Schiffahrtsvertrag von 1923 an. Beide Staaten sind seit Jahrzehnten EU-Mitglieder; der Handel zwischen ihnen wird vollständig durch EU-Recht geregelt, das diesen über 100 Jahre alten Vertrag längst verdrängt hat. Die Kundmachung hat keinerlei operative Wirkung mehr und soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll vom 14. April 1932 zum österreichisch-italienischen Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923 am 11. August 1933, stattgefunden hat, ist dieses Zusatzprotokoll, das bereits mit 5. November 1932 durch Notenwechsel provisorisch in Geltung gesetzt wurde (B. G. Bl. Nr. 322 von 1932), nunmehr endgültig in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz