Deregulierung, aber richtig

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Arten–Kennzeichnungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 164/2006 · in Kraft seit 2006-04-20

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Der internationale Handel mit bedrohten Wildtieren vernichtet Biodiversität und schadet Dritten weltweit – Kennzeichnungspflichten sind ein verhältnismäßiges Mittel zur Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Individuen geschützter Arten. Die Verordnung vollzieht die EU-CITES-Verordnung (EG) Nr. 338/97 ohne erkennbares Gold-Plating. Die artspezifisch ausdifferenzierten Kennzeichnungsmethoden (Transponder, geschlossener Ring, Fotodokumentation) entsprechen dem Stand der Wissenschaft.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, soweit eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 vom 19.09.2001 S. 1, besteht. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Tierart 13.04.2021 20004705 NOR40077200

§ 2 — Kennzeichnungsmethoden ↗ RIS

Kennzeichnungsmethoden § 2. (1) Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen. (2) Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser auszuwählen. (3) Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien, aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen. (4) Eine von Abs. 2 abweichende Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, kann sich nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 ergeben oder kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgelegt werden. (5) Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Methode anzuwenden ist. (6) Das Kennzeichen darf nur einma

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz