VfGH-Aufhebung BGBl. II Nr. 416/2005, § 22 Abs. 1 Satzung NÖ GKK u. § 12 Satzung 2003 SVA
· K · BGBl. II Nr. 156/2006 · in Kraft seit 2006-04-13
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hebt eine frühere Kundmachung über VfGH-Beschlüsse auf und enthält einen neuen VfGH-Ausspruch zur Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von Satzungsbestimmungen der NÖ GKK und der SVA. Beide betroffenen Satzungen und die Gebietskrankenkassen selbst existieren nicht mehr, da sie 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeführt wurden. Die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr und soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(1) Die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 22 Abs. 1 der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Amtliche Verlautbarung Nr. 5/2003, sowie des § 12 der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Amtliche Verlautbarung Nr. 61/2003, durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. II Nr. 416/2005, wird aufgehoben. (2) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2005, V 65-66/05-12, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 10. November 2005, amtlich berichtigt mit Beschluss vom 24. Jänner 2006, G 87-88/05-13, V 65-66/05-13, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 3. März 2006, zu Recht erkannt: „§ 22 Abs. 1 der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Verlautbarung Nr. 5/2003 (umbenannt in § 21 Abs. 1 durch die Verlautbarung Nr. 28/2004), sowie § 12 der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Verlautbarung Nr. 61/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2006 in Kraft.“
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz