Deregulierung, aber richtig

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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 152/2006 · in Kraft seit 2006-04-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt detailliert Lehrzeit, Lehrabschlussprüfung und Prüfungsfächer für den Beruf der Garten- und Grünflächengestaltung fest. Gartengestaltung gefährdet Dritte nicht ernsthaft, weshalb ein staatlich vorgeschriebenes, geprüftes Berufsbild eher etablierte Anbieter und das Lehrlingssystem schützt als Kunden. Eine Ausbildungsordnung kann als freiwilliger Qualifikationsnachweis bestehen bleiben, sie darf aber nicht faktische Zutrittshürde für die Tätigkeit sein. Die berufszugangsbeschränkenden Teile sind zu lockern.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung § 1. (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen. (4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

§ 7 ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 7. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Pflanzenkunde. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 16 ↗ RIS

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen § 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, BGBl. Nr. 103/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft. (3) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, BGBl. Nr. 260/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft. (4) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten. (5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grü

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz