Arbeitskostenstatistik-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017 · in Kraft seit 2017-06-28
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung zwingt ausgewählte Betriebe alle vier Jahre, umfangreiche Formulare zu Arbeitskosten auszufüllen – reine Datenmeldung ohne Schutz Dritter. Den Kern verlangt die EU, daher kann er nicht entfallen. Österreich sollte den Aufwand aber so klein wie möglich halten und so weit es geht auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten statt auf Befragungen setzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 — Erhebungsarten ↗ RIS
Erhebungsarten § 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben: (2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig. 05.07.2017 20004697 NOR40193930
§ 8 — Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen. (3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. (4) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlic
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz