ÖPA-Grundausbildungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 146/2006 · in Kraft seit 2006-04-11
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der Bediensteten des Patentamts. Sie betrifft ausschließlich das Dienstverhältnis von Beamten und Vertragsbediensteten und schränkt keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen ein. Es gibt daher keinen Anlass, hier einzugreifen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Österreichischen Patentamtes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ernennungserfordernis 07.12.2017 20004691 NOR40076944
§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS
Ziele der Grundausbildung § 2. (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung. (2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden 21.01.2020 20004691 NOR40220611
§ 13 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. (2) Die im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1. (3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren. (4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und allenfalls die Ausbildungsabschnitte „Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten“ und „Bereichsmodule“ absolviert wurden. (5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso s
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz