Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
Bundes-LärmV · V · BGBl. II Nr. 144/2006 · in Kraft seit 2006-04-06
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt nur die Methoden, mit denen Umgebungslärm gemessen, in Karten dargestellt und in Aktionsplänen behandelt wird. Sie richtet sich an Behörden und liefert die technische Grundlage, die das EU-Recht zwingend verlangt. Für Bürger und Unternehmen entstehen kaum unmittelbare Pflichten, und ein nationaler Überschuss über die Richtlinie hinaus ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand der Verordnung § 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über 27.09.2017 20004689 NOR40076923
§ 3 — Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes ↗ RIS
Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes § 3. (1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, mit folgender Gleichung /Dokumente/Bundesnormen/NOR40256019/hauptdokument.img1is.png definiert, wobei gilt (2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume: (3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein. 03.10.2023 20004689 NOR40256019
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten Bewertungsmethoden für Lärmindizes § 4. (1) Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln. (2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen: (3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen. (4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen. (5) In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden: Verschub
§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt (Teil)Aktionspläne Maßnahmen in (Teil)Aktionsplänen § 9. (1) Die (Teil)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil) Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß der strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten. (2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist. (3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil) Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Nach entsprechenden Konsultation mit den jeweils betroffenen Ländern können auch in den Zuständigkeitsbereich der Länder bzw. Gemeinden fallende Maßnahmen aufgenommen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere (4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern. Verkehrsplanung 27.06.2019 20004689
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz