Deregulierung, aber richtig

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Gentechnik-Registerverordnung

· V · BGBl. II Nr. 141/2006 · in Kraft seit 2006-04-05

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt das öffentlich zugängliche Gentechnikregister, das dokumentiert, wo in Österreich gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden. Transparenz über GVO-Anbau schützt Nachbarbauern und Verbraucher vor ungewollter Kontamination — ein legitimes Informationsziel. Das Register ist ein verhältnismäßiges Mittel.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das öffentlich zugängliche Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in vier Teilen geführt: 11.09.2017 20004687 NOR40076917

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zum Zweck der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 1 Z 4 und zur Erleichterung einer erforderlichen Kontrolle gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 und 3 GTG übermittelt der Landeshauptmann, soweit dieser auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften über solche Daten verfügt, spätestens ein Monat nach dem Zeitpunkt, nach dem der Anbau nach landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in standardisierter elektronischer Form folgende Daten: 11.09.2017 20004687 NOR40076918

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Der im § 79k Abs. 1 GTG genannten Eintragung in ein Register gemäß § 101c Abs. 2 GTG wird auch durch die behördliche Eintragung dieses Anbaus in ein nach landesrechtlichen Vorschriften geführtes Register (Landes-Gentechnikbuch) entsprochen. 11.09.2017 20004687 NOR40076919

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz