Deregulierung, aber richtig

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Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

StbP-V · V · BGBl. II Nr. 138/2006 · in Kraft seit 2006-04-04

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur den Ablauf der Staatsbürgerschaftsprüfung: Termine, Fragebogen, Bewertung und Wiederholung. Die Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist eine Kernaufgabe des Staates, und die Verordnung enthält dazu klare, faire Verfahrensregeln. Sie beschränkt keine wirtschaftliche oder persönliche Freiheit der Bürger und kann beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Prüfungstermin ↗ RIS

Prüfungstermin § 1. (1) Prüfungen sind von der Landesregierung nach Bedarf, jedenfalls aber mindestens einmal im Kalenderhalbjahr abzuhalten. (2) Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) nachweislich in Kenntnis zu setzen. (3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber auch einen anderen Prüfungstermin festlegen. Sie hat ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Fall der einvernehmlichen Festlegung des Prüfungstermins hat sie dem Staatsbürgerschaftswerber die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) und den Ort der Prüfung bekannt zu geben.

§ 3 — Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart ↗ RIS

Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart § 3. (1) Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, wobei aus jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sechs Prüfungsfragen mit jeweils vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen jedenfalls eine, höchstens jedoch drei richtig sind, zusammenzustellen sind. (2) Die Prüfungsfragen und -antworten sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter den vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten die jeweils richtige Antwort oder die jeweils richtigen Antworten erkannt werden müssen. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsfrage vollständig richtig beantwortet, erhält er dafür einen Punkt, bei nur teilweise richtiger Beantwortung im Falle mehrfacher richtiger Antwortmöglichkeiten, erhält er die entsprechenden Teilpunkte. Hat der Prüfungsteilnehmer eine falsche Antwort ausgewählt, wird die Prüfungsfrage mit null Punkten bewertet. (3) Um die selbständige Beantwortung der Fragen durch die einzelnen Prüfungsteilnehmer zu gewährleisten, können für den jeweiligen Prüfungstermin auch mehrere unterschiedliche Prüfungsbögen verwendet werden. (4) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteil

§ 5 — Beurteilung und Prüfungszeugnis ↗ RIS

Beurteilung und Prüfungszeugnis § 5. (1) Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. (2) Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die (3) Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (§ 6) hinzuweisen.

§ 6 — Wiederholungsprüfungen ↗ RIS

Wiederholungsprüfungen § 6. (1) Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können beliebig oft wiederholt werden. (2) Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben. (3) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß. (4) Der Ablauf der Frist gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz