Zahnärztekammer-Wahlordnung
ZÄKWO · V · BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2016 · in Kraft seit 2016-04-22
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt nur fest, wie die Wahlen in die bestehende Zahnärztekammer ablaufen (Wahlkreise, Wahlkommissionen, Fristen, Stimmzettel). Sie schafft keine neue Pflicht und keine neue Marktschranke, sondern regelt ein Verfahren für eine bereits gesetzlich bestehende Körperschaft. Über die Pflichtmitgliedschaft selbst entscheidet das Kammergesetz, nicht diese Wahlordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Wahlen in die Landeszahnärztekammern Wahlkreise § 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis. (2) Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005.
§ 2 — Aktives und passives Wahlrecht ↗ RIS
Aktives und passives Wahlrecht § 2. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind. (2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.
§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Wahlkommissionen Hauptwahlkommission § 8. (1) Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus (2) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit ernannt. (3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen. (4) Der/Die Vorsitzende hat die Mitglied
KI-Analyse · 2026-06-12 · 51 §§ im Datensatz