VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 53/2006 · in Kraft seit 2006-04-29
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht einen weiteren VfGH-Ausspruch aus 2006 über eine verfassungswidrige Wortfolge im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002. Das BVergG 2002 ist durch spätere Gesetze vollständig ersetzt; die einmalige Bekanntmachungspflicht ist längst erfüllt und die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr. Sie soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006, G 91/05-6, V 69/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge „Bauaufträge ..... 5 000 €“ in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“ 21.09.2021 20004680 NOR40076815
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz