Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 177 Abs. 1 und im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren

· K · BGBl. I Nr. 52/2006 · in Kraft seit 2006-04-29

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass der VfGH 2006 Wortfolgen in § 177 Abs. 1 sowie im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002 für verfassungswidrig erklärt hat. Das Bundesvergabegesetz 2002 ist überdies längst durch das BVergG 2018 abgelöst; die Kundmachung hat doppelt keine operative Wirkung mehr. Sie soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 154/05-8, V 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge „und 175 Abs. 1“ in § 177 Abs. 1 sowie die Wortfolge „Bauaufträge ..... 2 500 €“ in der fünftletzten Zeile des Anhanges X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“ 22.09.2021 20004679 NOR40076814

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz