Soziale Sicherheit (Bulgarien)
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. III Nr. 61/2006 · in Kraft seit 2006-04-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Seit dem EU-Beitritt Bulgariens koordiniert die unmittelbar geltende VO (EG) 883/2004 die soziale Sicherheit und ersetzt zwischenstaatliche Abkommen; das bilaterale Abkommen von 2005/2006 ist weitgehend ueberholt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen bezieht sich (2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt
KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz