Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

· V · BGBl. II Nr. 124/2006 · in Kraft seit 2006-04-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der Justizwachebediensteten des Bundes. Sie betrifft das eigene Personal des Staates und schränkt keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen ein. Solche internen Ausbildungsregeln sind ein zulässiger Teil der Personalverwaltung. Daher beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten. (2) Die Grundausbildung ist von allen für den Bereich der Justizanstalten aufzunehmenden Bediensteten des Justizwachdienstes zu absolvieren. (3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2 — Befristetes Dienstverhältnis ↗ RIS

Befristetes Dienstverhältnis § 2. (1) Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren. (2) Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Abs. 1 im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.

§ 5 — Dauer und Aufbau der Grundausbildung ↗ RIS

Dauer und Aufbau der Grundausbildung § 5. (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind. (2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen: Phase 1 2 3 L e h r g a n g s k o n fe r e n z 4 E i g n u n g s k o n f e r e n z 5 Bezeichnung des Ausbildungs- abschnitts Einführung Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld) Berufs-spezifische Grundlagen Praxisblock II (Integration in das Arbeitsfeld) Vertiefung und Abschluss Ausbildungs- form Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme Dauer 3 Wochen 8 Wochen 24 Wochen 13 Wochen 4 Wochen Ort Ausbildungs- zentrum (oder Außenstelle) Aus-bildungs-anstalten Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) Stamm-anstalt Ausbildu

§ 6 — Organisation der Ausbildungslehrgänge ↗ RIS

Organisation der Ausbildungslehrgänge § 6. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren. (2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Bundesministerium für Justiz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs. (3) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen. (4) Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw

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