Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 47/2006 · in Kraft seit 2024-06-27

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

UN-Uebereinkommen gegen Korruption; internationale Zusammenarbeit zur Korruptionsbekaempfung. Legitimer zwischenstaatlicher Zweck.

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