Außenhandelsverordnung 2005
AußHV 2005 · BG · BGBl. II Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2011 · in Kraft seit 2011-04-29
54/02 Außenhandelsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Aus- und Durchfuhr von Waffen, Rüstungsgütern und gefährlichen Chemikalien. Hier geht es um den Schutz Dritter und um internationale Verpflichtungen wie die Chemiewaffenkonvention, also um einen echten Sicherheitszweck. Ein großer Teil setzt unmittelbar geltendes EU-Recht um. Das Gesetz bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 ↗ RIS
Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 § 1. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern. (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung: (3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofern (4) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt. (5) Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung
§ 2 — Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ↗ RIS
Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck § 2. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn (2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: 24.09.2019 20004660 NOR40128357
§ 5 — Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15 Abs. 5 AußHG 2005 ↗ RIS
Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15 Abs. 5 AußHG 2005 § 5. (1) Ein gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln: (2) Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten: (3) Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben: (4) Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben: 24.09.2019 20004660 NOR40128360
§ 6 — Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005 ↗ RIS
Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005 § 6. (1) Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt. (2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten. Bewilligungspflicht 24.09.2019 20004660 NOR40128361
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz