Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Rückstandskontrollverordnung 2006

· V · BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2020 · in Kraft seit 2020-04-08

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Durchführung der EU-Rückstandskontrolle (ursprünglich RL 96/23/EG, heute Delegierte VO (EU) 2019/2090 und Kontroll-VO (EU) 2017/625); die Kontroll- und Probenahmepflichten sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, dass Tiere und tierische Lebensmittel stichprobenartig auf verbotene Stoffe und Arzneimittelrückstände kontrolliert werden. Das schützt die Gesundheit der Verbraucher vor unsichtbaren Schadstoffen und setzt unmittelbar geltendes EU-Recht um. Ein nationales Draufsatteln über die EU-Vorgaben hinaus ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Überwachungsplan ↗ RIS

Überwachungsplan § 3. (1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erstellten Überwachungsplanes. (2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat Folgendes zu beinhalten: 03.11.2017 20004651 NOR40076416

§ 5 — Probenahme ↗ RIS

Probenahme § 5. (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Überwachungsplanes gemäß § 3 risikobasiert und bundesländerspezifisch sowie unter Befassung der Agentur zu erfolgen (Probenziehungsplan des Bundeslandes). Der Landeshauptmann hat die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die Liste der Herkunftsbetriebe, die durch eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten auffällig sind, der Agentur zur Verfügung zu stellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten, über das gesamte Probenjahr verteilt, zu nehmen. (2) Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: (3) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichne

§ 15 — Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung ↗ RIS

Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung § 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden. (2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten: (3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen. (4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen. (5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestan

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz