Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
· Vertrag – Aserbaidschan · BGBl. III Nr. 44/2006 · in Kraft seit 2006-01-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit; verpflichtet nur Behörden zur Sicherheitskooperation und wahrt nationales Recht.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz