Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

· Vertrag – Aserbaidschan · BGBl. III Nr. 44/2006 · in Kraft seit 2006-01-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit; verpflichtet nur Behörden zur Sicherheitskooperation und wahrt nationales Recht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz