Fleischuntersuchungsverordnung 2006
FlUVO · V · BGBl. II Nr. 109/2006 · in Kraft seit 2006-03-14
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung sichert, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Handel kommt, und schützt so die Gesundheit der Verbraucher. Der schützende Kern ist berechtigt und beruht überwiegend auf unmittelbar geltendem EU-Recht. Nationale Zusätze wie starre Mindestuntersuchungszeiten je Tier gehen über die EU-Vorgaben hinaus und wirken bürokratisch; sie sollten gestrichen werden, der Kern bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung ↗ RIS
Anhang I Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können: I. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate) Tätigkeit Zeit in Sekunden Maximale Reduktion um (Sek) Bedingung für die Reduktion Kopf, Körper 120 10 Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Organe, Darm 150 40 Reinigung und Desinfektion 10 Tierkörperkennzeichnung 20 20 Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. Insgesamt 300 Ia. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate) Tätigkeit Zeit in Sekunden Maximale Reduktion um (Sek) Bedingung für die Reduktion Kopf, Körper 100 20 Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Organe, Darm 90 10 Reinigung und D
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABL. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sowie der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen und Leitlinien der Kommission hinsichtlich der Schlachtung von Rindern, Schafen, Ziegen, E
§ 7 — Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung ↗ RIS
Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung § 7. (1) Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges I zu dieser Verordnung. (2) Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten 3:1 nicht überschreiten. Werden auch Tierärzte im Rahmen ihrer Ausbildung zu amtlichen Tierärzten eingesetzt, so darf pro Untersuchungsteam nur ein amtlicher Fachassistent durch maximal zwei Auszubildende ersetzt werden. Davon unberührt ist der Einsatz von betriebseigenen Hilfskräften gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625. (3) Amtliche Fachassistenten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzt werden, haben diese Tätigkeit unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu verrichten, wobei ein amtlicher Tierarzt nicht mehr als einen auszubildenden Fachassistenten beaufsichtigen darf. (4) Der Landeshauptmann hat unter Beachtung von Abs. 1 bis 3 unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen in Schlachthöfen, i
KI-Analyse · 2026-06-12 · 33 §§ im Datensatz