Deregulierung, aber richtig

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Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 108/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2012 · in Kraft seit 2012-06-22

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wer als Bauer oder Jäger frische Lebensmittel in kleinen Mengen direkt an Endkunden oder lokale Händler abgibt, kann Keime und Krankheitserreger weitergeben – der Schutz vor echten Gesundheitsschäden Dritter ist hier berechtigt. Die Verordnung schafft ausdrücklich erleichterte Hygieneregeln für die Direktvermarktung und belastet Kleinerzeuger damit weniger als das volle EU-Hygienerecht. Die konkreten Anforderungen für Fisch, Rohmilch, Wild und Geflügel sind verhältnismäßig und praxisnah.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben. 03.11.2017 20004645 NOR40140393

§ 2 — Fische und pflanzliche Erzeugnisse ↗ RIS

Fische und pflanzliche Erzeugnisse § 2. Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten: 03.11.2017 20004645 NOR40140394

§ 3 — Rohmilch und Rohrahm ↗ RIS

Rohmilch und Rohrahm § 3. Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten: 03.11.2017 20004645 NOR40140395

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz